Wie der Kreis auf LokalDirekt-Nachfrage mitteilt, habe der Halveraner am vergangenen Wochenende beide Güllebehälter vollständig geleert – fast sieben Wochen nach der von seinem Hof ausgelösten Umweltkatastrophe. Zuvor hatte der Kreis gedroht, auf Kosten des Verursachers die Leerung vorzunehmen (Ersatzvornahme), sollte der Landwirt seiner Pflicht nicht nachkommen. Verstrichen war die Frist bereits Anfang Oktober. „Die Leerung der beiden Güllebehälter ist am vergangenen Wochenende vollständig erfolgt; eine Ersatzvornahme durch den Kreis war insofern nicht erforderlich“, teilt der Kreis auf Nachfrage nun mit.
Weiter heißt es, der Landwirt selbst beauftrage nun einen Sachverständigen zur Prüfung von Dichtigkeit und Standsicherheit der Behälter. Bis Anfang November habe er dem Kreis die Auftragsbestätigung darüber vorzulegen. Die Prüfung müsse dann bis Ende Dezember erfolgen.
„Sollten diese Anordnungen nicht fristgerecht erfüllt werden, droht dem Ordnungspflichtigen die Zahlung eines Zwangsgeldes; eine Ersatzvornahme ist für diesen Fall nicht vorgesehen, da von den geleerten Behältern keine Gefahr ausgeht“, so Kreis-Sprecherin Ursula Erkens. Bis zum Abschluss der Prüfungen dürften die Güllebehälter nicht genutzt werden. Nur wenn als Ergebnis der Prüfungen keine grundlegenden Beanstandungen erfolgen, dürfe der Behälter wieder in Betrieb genommen werden.
Die Frage, in welchen Güllebehälter der Landwirt die Ausscheidungen seiner Tiere derzeit abführt, ließ der Märkische Kreis unbeantwortet. Nach LokalDirekt-Informationen befindet sich neben den zwei nun gesperrten Behältern ein weiterer, kleinerer Güllebehälter auf dem Hof in Kotten. Für den Kot und Urin wie vieler Tiere dieser ausgelastet ist, wie viele Tiere derzeit überhaupt auf dem Hof leben und welches Volumen die Güllegrube hat, beantwortete der Kreis bis Redaktionsschluss ebenfalls nicht. Zu Spitzenzeiten lebten etwa 650 Tiere auf dem Hof in Kotten, mittlerweile soll der Landwirt die Anzahl aber reduziert haben. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Gülle beginnt am 1. November und endet am 31. Januar. Drei Monate, in denen der Landwirt ausreichend Lagerkapazität für die anfallende Gülle seiner Tiere vorhalten muss.
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