„In diesem Programm sind nur Maßnahmen enthalten, die eine rechtssichere Grundlage haben. Und das ist hier nicht der Fall“, erklärte Andreas Berg, Sprecher des Landesbetriebs Straßen.NRW auf Anfrage. Auf Grund des offenen Verfahrens sei es unmöglich, die Brücke in den Plan der Maßnahmen aufzunehmen, die im kommenden Jahr angegangen werden sollen. „Solange am OVG nichts entschieden ist, wird also nichts passieren. Wenn der Beschluss rechtskräftig ist, wird mit den Planungen und Ausschreibungen begonnen. Das dauert dann auch nochmal“, erklärt Andreas Berg. Bis die ersten Bagger anrücken, werde es also noch eine ganze Weile dauern.
Von der Euphorie, die noch beim Besuch des NRW-Verkehrsausschussvorsitzenden Matthias Goeken und dem heimischen CDU-Landtagsabgeordneten Thorsten Schick, bestand, ist in Nachrodt-Wiblingwerde nun nichts mehr zu spüren. Die beiden hatten noch Anfang September gesagt, dass die Brücke ganz weit oben auf den Listen stünde, da durch den Planfeststellungsbeschluss die rechtliche Sicherheit gegeben sei. So könne vermutlich schon Anfang 2025 mit vorbereitenden Maßnahmen auf der Südseite begonnen werden bis auch die Grundstücksfragen auf der Nordseite geklärt sein. Im Zweifel durch eine Besitzeinweisung seitens des Gerichts, die nicht Monate auf sich warten lassen. Nun sind Politiker und Bürger unsanft auf dem Boden der Tatsachen gelandet.
Wie bereits ausführlich berichtet, hatte der Brückenneubau-Gegner, der der Redaktion namentlich bekannt ist, jedoch aus rechtlichen Gründen nicht genannt werden darf, Klage gegen den Feststellungsbeschluss eingereicht. „Gegen den von Ihnen angesprochenen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg ist am 10. Oktober 2024 Klage erhoben worden (11 D 206/24.AK). Es ist richtig, dass die Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO). Hier ist zugleich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt worden (11 B 972/24.AK)“, erklärte Dirk Rauschenberg, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht und zuständig für Öffentlichkeitsarbeit, auf Anfrage von LokalDirekt. Durch den Eilantrag werde der Grundsatz aufgehoben, dass keine aufschiebende Wirkung besteht.
„In dem Eilverfahren 11 B 972/24.AK hat der Senat dem Land Nordrhein-Westfalen (welches durch die Bezirksregierung Arnsberg vertreten wird) mitgeteilt, er gehe davon aus, dass vor einer Entscheidung des Senats nicht mit Baumaßnahmen zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werde. Das Land hat derzeit Gelegenheit, zu dem Eilantrag Stellung zu nehmen; eine solche Erwiderung liegt noch nicht vor“, heißt es in der Stellungnahme des Oberverwaltungsgerichts weiter. In dem Klageverfahren 11 D 206/24.AK habe der Kläger zehn Wochen (ab Klageerhebung) Zeit, die Klage abschließend zu begründen. Vor Ablauf dieser Frist sei mit einer Entscheidung über den Eilantrag nicht zu rechnen. Dirk Rauschenberger: „Darüber hinaus lassen sich derzeit keine näheren Angaben zur Verfahrensdauer machen. Sollte zu befürchten sein, dass durch einen Baubeginn irreversible Zustände herbeigeführt werden, käme gegebenenfalls eine Zwischenentscheidung des Senats in dem Eilverfahren in Betracht.“
Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheide der Senat durch schriftlichen Beschluss in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen beziehungsweise -richtern. „Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine mündliche Verhandlung ist in dem Eilverfahren nicht vorgesehen. Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben grundsätzlich Priorität gegenüber Entscheidungen in den zugehörigen Hauptsacheverfahren (Klagen)“, erklärte der Richter weiter. Bis alles final entschieden ist, wird es also noch eine ganze Weile dauern.