Hitze und Trockenheit machen sich auch an Bächen, Flüssen und Seen im Märkischen Kreis bemerkbar. Die Wasserstände sinken deutlich. Daher hat die Untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung für ein Wasserentnahmeverbot im Kreisgebiet erlassen.
Nach Feststellungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) war das Frühjahr 2025 deutlich zu warm, außergewöhnlich sonnig und eines der trockensten seit Beginn der Wetteraufzeichnungen.
Die vermeintlich kleineren Regenschauer und Gewitter der vergangenen Tage täuschen, denn die Feuchtigkeit ist längst nicht bis in die unteren Bodenschichten vorgedrungen. Neben den derzeit andauernden Trockenperioden wird der Zustand durch den konstanten Wassermangel in den vergangenen Jahren noch verstärkt. Grundwasserbestände haben sich unabhängig von den feuchteren vergangenen zwei Jahren immer noch nicht ausreichend erholt. Folge: Der Wasserabfluss bei der überwiegenden Anzahl der oberirdischen Gewässer im Märkischen Kreis liegt bereits zum Teil deutlich unterhalb des mittleren Niedrigwassers (der in einem durchschnittlichen Jahr zu erwartende niedrigste Wasserstand). Einzelne Gewässer drohen bereits trockenzufallen. Kurze Regengüsse, wie sie bei einem Gewitter auftreten, bringen keine nachhaltige Entlastung. Sie können den Boden nicht flächendeckend mit genügend Wasser versorgen und helfen nicht bei der Grundwasserneubildung.
Zum Schutz des Wasserhaushalts und der Tierarten hat die Untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme aus Bächen, Gräben, Flüssen und Seen im Märkischen Kreis erlassen. Die Gewässer leiden unter den geringen Wasserabflüssen, wodurch der Lebensraum für die darin lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt wird. Gewässer sind nicht nur Lebensraum für viele Fischarten, sondern auch für Amphibien und Insektenarten, die bei trockenfallenden Gewässern keine Überlebenschance haben. Darüber hinaus sind viele an Land lebende Tierarten auf offene Gewässer angewiesen, um ausreichend Flüssigkeit und Nahrung aufzunehmen.
Das Abpumpen beziehungsweise die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verschärft den ohnehin kritischen Zustand der Gewässer und erhöht die Gefahr massiver Störungen der Gewässerökologie und des Wasserhaushalts sowie nachhaltiger und weitreichender Schäden der Lebensräume von Tieren und Pflanzen.
Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 31. Oktober
Die Allgemeinverfügung tritt ab dem 17. Juli in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Oktober dieses Jahres. Eine Verlängerung oder Aufhebung ist möglich und wird gegebenenfalls rechtzeitig bekannt gegeben. Verboten ist demnach die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Fließgewässern (Flüsse, Bäche) mittels fahrbarer Behältnisse, Pump- oder Saugvorrichtungen. Aufgrund der entsprechenden Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Juli für die Flüsse Ruhr und Lenne gilt dieses Verbot dann an allen Oberflächengewässern im Kreisgebiet.
Ausgenommen von dem Verbot sind das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh an eigens dafür eingerichteten Viehtränken an oberirdischen Gewässern. Der Märkische Kreis weist zudem darauf hin, dass auch bei allen erlaubten Nutzungen (zum Beispiel Grundwasserbrunnen in der Landwirtschaft) ein sparsamer Umgang mit Wasser dringend geboten ist. Zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligung, alte Rechte) sind ebenfalls nicht betroffen. Auch hier gilt der dringende Hinweis, auf den sparsamen Umgang mit Wasser zu achten. Unberührt davon gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen beziehungsweise Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen und Wasserständen im Gewässer.
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Regentonne als gute Alternative
Der Märkische Kreis appelliert an das Verständnis der Bürger, dass der sogenannte „Gemeingebrauch“ der Flüsse und Bäche im Märkischen Kreis und in vielen anderen Regionen im Land eingeschränkt beziehungsweise verboten ist. Gute Alternativen, insbesondere zur Gartenbewässerung mit elektrischen Pumpen, sind zum Beispiel Regentonnen, Zisternen oder unterirdische Erdwassertanks.
Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung kann hier eingesehen werden.