Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestandsmeldung gilt nicht nur für Landwirte, sondern auch für Hobbyhalter sowie gewerbliche Tierhalter. Eine Meldung ist auch erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. „Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist der 1. Januar oder der Jahreshöchstbesatz“, erklärt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Eine Ausnahme gebe es für Rinderhalter: Hier könne die Tierseuchenkasse auf eine zentrale Datenbank zurückgreifen, in der alle in Deutschland lebenden Rinder gemeldet sind. Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Lege- und Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Enten, Gänsen, Küken oder Bienen müssen den Jahreshöchstbesatz melden. Pferde- und Gehegewildhalter müssen eine Stichtagsmeldung zum 1. Januar abgeben. Bei Kamelidenhaltern ist keine jährliche Tierzahlmeldung erforderlich, es muss nur eine Erstanmeldung erfolgen.

Eine weitere Besonderheit ist die Nachmeldung, die Halter von Pferden und Gehegewild zum 15. Februar abgeben müssen, wenn sich der Tierbestand durch Zugänge seit dem 1. Januar um mehr als zehn Prozent erhöht hat.
Online-Meldung und weitere Infos
Der einfachste Weg, der Tierseuchenkasse NRW seinen Bestand zu übermitteln, ist die Online-Meldung über www.tierzahlenmeldung-nrw.de.
Neu gegründete Tierbestände müssen jederzeit bei der Tierseuchenkasse angemeldet werden. Weitere Informationen gibt es unter www.tierseuchenkasse.nrw.de.
Stichwort Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse NRW gehört als Sondervermögen zur Landwirtschaftskammer NRW. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, Beiträge von den Tierhalterinnen und Tierhaltern zu erheben, um beim Auftreten einer Tierseuche Entschädigungen leisten oder Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anbieten zu können.