Weidemilch ist noch längst nicht gleich Weidemilch - klärt die Verbraucherzentrale auf und erläutert, dass der Begriff keine verbindliche Waren- und Qualitätsbezeichnung ist.

„Weidemilch“ sei kein rechtlich geschützter Begriff. Deshalb könnten sich die Tierhaltungsbedingungen der Anbieter deutlich unterscheiden. Immerhin sei aber nach einer Gerichtsentscheidung von 2017 davon auszugehen, dass die Kühe, die Weidemilch liefern, an mindestens 120 Tagen im Jahr jeweils mindestens sechs Stunden auf die Weide dürfen.

Teilweise sind es 150 bis zu mehr als 200 Tage Weidegang pro Jahr. „Unklar für Verbraucher bleibt, wie die Tiere an den übrigen bis zu 245 Tagen gehalten und gefüttert werden“, erklärt Sabine Klein von der Verbraucherzentrale NRW. „Bei der Angabe Weidemilch erwarten die Verbraucher hohes Tierwohl, und tatsächlich fördert der Weidegang Gesundheit und Wohlbefinden der Milchkühe. Doch außerhalb der Weidezeit können die Kühe im Stall angebunden sein – das ist nicht tiergerecht.“

Wer Anbindehaltung ausschließen möchte, kann sich an bestimmten Labeln orientieren: „Pro Weideland“, „Für mehr Tierschutz" in der Premiumstufe sowie die Bio-Label garantieren zudem gentechnikfreies Futter und externe Kontrollen. Auch die Haltungsform-Label 3, 4 und 5 auf Weidemilch-Verpackungen schließen Anbindehaltung aus.

Aber Achtung, warnt die Verbraucherberatung: Milch mit Haltungsform 3-Logo könne von Kühen stammen, die immer im Stall stünden. Nur wenn zusätzlich „Weidemilch“ auf Packung oder Flasche stünden, dürften die Tiere mindestens 120 Tage pro Jahr auf die Weide.

Weiterführende Informationen gibt es hier:

• Aufklärung zur Weidemilch: www.verbraucherzentrale.nrw/node/35574

• Für weitere Informationen Beratungsstelle Lüdenscheid, Altenaer Straße 5, Lüdenscheid,

[email protected]