Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen gelten der Allerheiligentag (1. November), der Volkstrauertag (16. November) und der Totensonntag (23. November) als stille Feiertage – mit entsprechenden Regelungen, um den Charakter dieser Tage zu schützen. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Lüdenscheid hin.

An Allerheiligen und am Totensonntag sind alle im Folgenden aufgeführten Veranstaltungen und gewerblichen Tätigkeiten in der Zeit von 5 bis 18 Uhr untersagt. Am Volkstrauertag hingegen ist Folgendes zwischen 5 und 13 Uhr untersagt:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • die gewerbliche Annahme von Wetten

In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind am Volkstrauertag zudem die folgenden Veranstaltungen verboten:

  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen