Seit dem Jahr 2010 gelten im Rahmen des Immissionsschutzes strengere Staub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe. „Gemeint sind hiermit hauptsächlich klassische Kamin- und Kachelöfen sowie Heizkamine, die vorrangig ihren Aufstellraum erwärmen und meistens mit Scheitholz befeuert werden“, erklärt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. Der Gesetzgeber habe für bereits bestehende Öfen – abhängig von ihrem Alter – Übergangsfristen eingeräumt: „Am 31. Dezember 2024 endet nun aber die letzte Frist“, betont der Verband.
Welche Öfen sind betroffen?
Die Regelung betrifft alle Einzelraumfeuerstätten die zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010 errichtet wurden, mit festen Brennstoffen wie Holzscheiten betrieben und vorwiegend als Heizquelle für den Raum dienen, in dem sie stehen. Ausgenommen sind offene Kamine, Kochherde, historische Öfen und solche, die als alleinige Heizquelle genutzt werden.
„Das Baujahr finden die Besitzer häufig auf dem Typenschild auf der Rückseite ihres Ofens oder in den Hersteller- beziehungsweise Kaufunterlagen“, so der Bundesverband. Ob ein Kaminofen die geforderten Grenzwerte für Staub (0,15 Gramm/m3) und Kohlenmonoxid (4 Gramm/m3) einhält, kann sich auch durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger feststellen lassen. Alternativ können Besitzer in der Online-Datenbank des HKI Industrieverbandes Heiz- und Kückentechnik recherchieren.
Welche Optionen gibt es?
Besitzer können an ihrem Ofen eine Messung durch den Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen, nachrüsten, austauschen oder außer Betrieb nehmen. Der Bundesverband weist darauf hin, dass eine Nachrüstung allerdings auch nur noch bis Ende des Jahres 2024 möglich ist: „Ein außer Betrieb genommener Kaminofen kann hingegen auch nach Ablauf der Frist durch ein neues Modell erstetzt werden.“ In diesem Fall müsse der neue Ofen allerdings strengere Grenzwerte, bauliche Auflagen und Anforderungen an die Höhe des Schornsteins einhalten.
Lieber austauschen oder nachrüsten?
Auch wenn die Antwort aif diese Frage vom Einzelfall abhängt, empfiehlt der Bundesverband eher den Austausch gegen einen modernen, emissionsarmen und effizienteren Ofen als eine Nachrüstung: „Moderne Öfen verfügen in der Regel über wesentlch bessere Emissionswerte und einen höheren Wirkungsgrad, sind daher sparsamer und verbrauchen weniger Brennstoff.“
Ob sich ein Ofen überhaupt entsprechend der neuen Regelungen nachrüsten lässt, kann der Bezirksschornsteinfeger feststellen: „Interessant ist dies beispielsweise für fest verbaute Feuerstätten oder für Öfen, die der Besitzer aus bestimmten Gründen unbedingt be- und erhalten möchte.“
Warum wurde die Austauschpflicht eingeführt?
Mit der Pflicht zum Austausch will der Gesetzgeber gemäß 1. BlmSCHv (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes) Emissionen aus häuslichen Feuerstätten reduzieren und so den Klimaschutz fördern. „Regenerative Brennstoffe wie Scheitholz, Hackschnitzel und Pellets können als erneuerbare Energien einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten – wenn sie effizient und emissionsarm eingesetzt werden. Moderne Feuerstätten verbrauchen weniger Brennstoff und stoßen weniger Schadstoffe aus“, so der Bundesverband und betont. „Die Bezirksschornsteinfeger beraten Ofenbesitzer gern zu den Anforderungen und zum richtigen Heizen mit Holz.“
Weitere Informationen finden Interessierte unter www.schornsteinfeger.de.