Laut Straßenverkehrsordnung ist es nicht zulässig, eine durchgezogene Fahrbahnmarkierung zu überfahren. Wer es dennoch tut und dabei erwischt wird, dem droht laut Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von mindestens 10 Euro. Wird die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung verbotswidrig beim Linksabbiegen überquert, ist sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro zu rechnen.
Lücke wurde geschlossen
Im Bereich des Ev. Friedhofes in Zurstraße ist die Mittellinie erst seit der Fahrbahndeckenerneuerung der L528 durchgezogen – zuvor gab es dort eine zwei Meter lange Lücke (gestrichelte Linie), so dass der Friedhofsparkplatz aus beiden Richtungen an- und in beide Richtungen abgefahren werden konnte.

Ein Fehler der Straßenmeisterei
Wie Andreas Berg von der Pressestelle des Landesbetriebes Straßen.NRW auf Anfrage von LokalDirekt mitteilt, ist „die Mittelmarkierung nach der Deckenerneuerung leider fälschlicherweise im Bereich der Zufahrt zum Friedhof durchgezogen worden.“
Die Straßenmeisterei werde die 2-Meter-Lücke in der Mittelmarkierung wieder herstellen, so dass hier die Zufahrt beziehungsweise Ausfahrt vom Parkplatz aus allen Richtungen wieder zulässig ist. Einen genauen Zeitpunkt könne er aber leider nicht nennen.
Wendemöglichkeit suchen
Gemäß StVo gilt bis zur „Korrektur“ der Mittellinie: Friedhofsbesucher müssen erst bis zur nächsten Wendemöglichkeit fahren. Wer vom Parkplatz aus wieder retour Richtung Hagen will, kann also beispielsweise erst zirka einen Kilometer Richtung Breckerfeld fahren, bis zur Einfahrt „Siepen“ (was dann allerdings mit einem einem späteren Linksabbiegen in einem abschüssigen 70 km/h-Bereich verbunden ist) oder etwa 1,5 Kilometer bis zur Einfahrt „Schaffland“.
Von Breckerfeld aus kommend besteht die Möglichkeit, im Kreuzungsbereich in Zurstraße nach rechts oder links abzubiegen und sich dort eine Wendemöglichkeit zu suchen, um danach straßenverkehrsordnungsgemäß auf den Parkplatz zu gelangen.









