Zum Schutz brütender Vögel ist es in NRW grundsätzlich verboten, vom 1. März bis Ende September die Hecken, Büsche oder im eigenen Garten einem Radikalschnitt zu unterziehen oder Bäume zu fällen. Auch das Zurückschneiden „bis auf den Stock“ (also bis zirka 20 Zentimeter oberhalb des Bodens), damit Gehölzarten neu austreiben, ist nicht zulässig.
Schonende und verschönernde Formschnitte sind dennoch das ganze Jahr über möglich, jedoch sollte auch hierbei vorher nachgeschaut werden, ob sich im Geäst kein Vogelnest befindet.
Ein Verstoß gegen das „Schnittverbot“ vom 1. März bis 30. September wird als Ordnungswidrigkeit mit zum Teil Bußgeldern geahndet. Diese können bei einer 10-Meter-Hecke zwischen 40 und 750 Euro liegen, bei einem Radikalschnitt auf einer Länge zwischen 10 und 100 Metern sind bis zu 3.000 Euro Bußgeld fällig.











