Die Festsetzungsbescheide des Märkischen Kreises über die Erhebung einer allgemeinen Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 sind rechtmäßig. Das hat die 12. Kammerdes Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April entschieden und damit die insgesamt sechs Klagen der kreisangehörigen Gemeinden Iserlohn, Menden und Hemer abgewiesen. Das teilt Kai Hendrik Teipel, Pressedezernent und Richter am Verwaltungsgericht, auf Anfrage der Redaktion mit.

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Gemeindefinanzierungsgesetz als Umlagegrundlage

Die Gemeinden hatten sich bekanntlich gegen die Erhebung der Kreisumlage für die betreffenden Haushaltsjahre gewandt, soweit diese Kosten für Investitionszuschüsse enthalten, die zur Sanierung des Klinikums Lüdenscheid an die kreiseigene Märkische Kliniken GmbH eingesetzt wurden. Die Auswirkungen der Investitionszuschüsse auf die allgemeine Kreisumlage für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden beträgt für das Jahr 2024 insgesamt zirka 1,658 Millionen Euro und für das Jahr 2025 insgesamt etwa 2,28 Millionen Euro. Diese Beträge verteilen sich anhand der maßgeblichen Umlagegrundlage aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz NRW anteilig auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Plettenberg vorher ausgestiegen

Für das Haushaltsjahr 2024 betrug der Anteil der Stadt Iserlohn etwa 400.000 Euro, der Stadt Menden etwa 189.700 Euro und der Stadt Hemer etwa 135.600 Euro. Für das Haushaltsjahr 2025 lag der Anteil der Stadt Iserlohn bei etwa 557.000 Euro, der Stadt Menden etwa 263.000Euro und der Stadt Hemer etwa 188.000 Euro. Die Stadt Plettenberg war bereits zuvor aus dem Kreis der klagenden kreisangehörigen Städte ausgeschert.

Festgesetze Höhe rechtmäßig

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus: Die Kreisumlage wurde in der jeweils festgesetzten Höhe rechtmäßig erhoben. Die grundsätzliche Einstellung der Kosten für die Finanzierung der Sanierung des Klinikums Lüdenscheid in den über die Kreisumlage zudeckenden Finanzbedarf ist nicht zu beanstanden. Mit der Kreisumlage soll, ohne Berücksichtigung des Gesichtspunktes von Leistung und Gegenleistung, der anderweitig nicht abgedeckte Finanzbedarf des Kreises von den Mitgliedskörperschaften nach ihrer finanziellen Leistungskraft gedeckt werden.

Auch Einwohner der klagenden Städte nutzen Klinikum

Der zum Haushaltsjahr 2025 angestiegene Finanzierungsbedarf ist auf die erforderlich werdende brandschutztechnische Ertüchtigung des Klinikgebäudes in Lüdenscheid zurückzuführen.

Die hiermit verbundenen Vorteile kommen der Erfüllung aller dem Märkischen Kreis von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben zu; darin eingeschlossen sind auch die medizinischen Leistungsbereiche, die mangels anderweitiger wohnort-näherer Deckung auch von Einwohnern des jeweiligen Stadtgebietes der Klägerinnen in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Schwerpunkt- und Maximalversorgung sowie die Gewährleistung der Versorgung in Not- und Katastrophenfällen.

Berufung ist zugelassen

Die Kammer hat jeweils wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. (Aktenzeichen: 12 K 1900/25; 12 K 1391/24; 12 K 1998/25; 12 K 1380/24; 12 K2039/25; 12 K 1361/24.)