In Anlehnung an das Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die obersten Finanzbehörden der Länder würden auch bei der Stadtverwaltung Plettenberg nun die gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der von der Energiekostenerhöhung erheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen genutzt, schreibt die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung. Zu den Maßnahmen gehören Steuererleichterungen für alle Abgabe- und Steuerarten, was auch für Privatpersonen gilt. Zum Beispiel bei Grundbesitzabgaben.
Beantragten Stundungen soll ohne besonderen Nachweis entsprochen werden, wenn diese einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nicht überschreiten. Stundungszinsen sollen ohne Antragserfordernis für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten erlassen werden, sofern Antragstellende ihren Zahlungsverpflichtungen bislang pünktlich nachgekommen sind. Zinserlasse können unter dem Vorbehalt der fristgerechten Zahlung ausgesprochen werden. Außerdem ist vor der Gewährung des Zinserlasses durch das zuständige Sachgebiet zu prüfen, ob die Voraussetzung der bisher pünktlichen Zahlung auf städtische Forderungen gegeben ist.
Auch der beantragte Vollstreckungsaufschub sollte für eine maximale Dauer von drei Monaten im Einzelfall ohne besonderem Nachweiserfordernis gewährt werden.
Diese Maßnahmen gelten vorerst (für eingehende Anträge) bis zum 31. März 2023 und nur für Stundungen im Zusammenhang mit der Energiekrise und den einhergehenden Kostensteigerungen.







