Das Fundament, auf dem der von Michael Brosch vorgebrachte Dringlichkeitsbeschluss zur Entsorgung des Teeraufbruchs am Herpiner Weg fußt, wackelt. „Die Untere Bodenschutzbehörde hat das Gutachten und die Ergebnisse nicht eingefordert bzw. per Anordnung verlangt – weder bei der Stadt, noch vom Gutachter selbst. […] Darüber hinaus gab es keine zeitliche Befristung zur Entsorgung.“ Das geht aus einer von LokalDirekt angeforderten Stellungnahme des Märkischen Kreises hervor. In der E-Mail am Montagnachmittag, 25. September, heißt es ferner: „Die Stadt Halver hat eine Beprobung von weiterem Material beauftragt (weitere 900 t Bauschutt). Die Ergebnisse dieser Beprobung waren dem Märkischen Kreis bis zum 23. September dieses Jahres nicht vollumfänglich bekannt. Es war lediglich durch den Gutachter im August telefonisch mitgeteilt worden, dass sie das Material für entsorgungspflichtig halten.“
Die Stellungnahme des Märkischen Kreises im Wortlaut
Stellungnahme PAK-Schutt in Halver
Hintergrund des Sachverhalts
Die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) des Märkischen Kreises hat die Baumaßnahme am Lidl in Halver aufgrund der Auflagen zur Baugenehmigung kontinuierlich begleitet. Gegenstand dieser Gespräche war hier ausschließlich das Abbruchmaterial im Rahmen dieser konkreten Baumaßnahme.
Während eines Baustellentermins vor Ort Anfang August ist weiterer Bauschutt thematisiert worden. Bei diesem Material handelte sich um Straßenaufbruch, der möglicherweise für eine Verwertung aufgrund des geringen PAK-Gehaltes im Rahmen der Lidl-Baustelle geeignet gewesen wäre. Am gleichen Tag wurde dem Märkischen Kreis ein Laborbericht über das vermeintlich geeignete Material (die ersten 900 t Bauschutt) der Maßnahme am Lidl übermittelt. Die Analytik stammte vom Mai 2023 und zeigte geringe PAK-Gehalte von 3,19 bzw. 2,10 mg/kg. Die UBB war lediglich fachlich beratend tätig. Sie hat lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften für eine ordnungsgemäße Verwertung verwiesen.
Wichtig:
Der Umgang mit dem Material kann durch die Stadt Halver als Grundstückseigentümerin in eigener Verantwortung geregelt werden, solange er rechtlich zulässig ist. Es stand der Stadt frei, die Möglichkeiten eines Wiedereinbaus zu prüfen. Insofern bestand kein Grund, behördlich tätig zu werden.
Weiterer Vorgang
Die Stadt Halver hat eine Beprobung von weiterem Material beauftragt (weitere 900 t Bauschutt). Die Ergebnisse dieser Beprobung waren dem Märkischen Kreis bis zum 23. September dieses Jahres nicht vollumfänglich bekannt. Es war lediglich durch den Gutachter im August telefonisch mitgeteilt worden, dass sie das Material für entsorgungspflichtig halten. Eine fachliche Beratung – und mündliche Aussage auf die vom Gutachter auf gesetzlicher Basis formulierte Einschätzung – ist keine Anordnung. Diese Ergebnisse belegen einen erhöhten PAK-Gehalt in dem neu beprobten Material. Das Gutachterbüro hat festgestellt, dass dieses Material demnach nicht mehr eingebaut werden darf, da die PAK-Werte deutlich überschritten werden. Das besagte Gutachten wurde der UBB erst am 23. September zugeleitet.
Wichtig: Die UBB hat das Gutachten und die Ergebnisse nicht eingefordert bzw. per Anordnung verlangt – weder bei der Stadt, noch vom Gutachter selbst. Wie bereits ausgeführt, ist das auch nicht erforderlich, da die Stadt Halver Grundstückseigentümerin und laut Bundesimmissionsschutzrecht verantwortlich für die illegale Ablagerung ist. Bei Hoheitsträgern, wie hier der Stadt, geht die Kreisverwaltung selbstverständlich davon aus, dass in eigener Zuständigkeit rechtmäßig gehandelt wird.
Umweltbehörden treffen keine behördlichen Anordnungen gegenüber einem Gutachterbüro. Die Entsorgungspflicht besteht nach dem Immissionsschutz- und dem Kreislaufwirtschaftsrecht. Beim Märkischen Kreis liegt für den gesamten Fall (die zweiten 900 t Bauschutt) keine Akte und kein Vorgang vor. Der Kreis hat diesbezüglich nur auf fachlicher Ebene sowie verweisend auf die gesetzlichen Grundlagen beraten.
Resümee des Kreises
Grundsätzliches Ziel ist es, den belasteten Teil des Bauschutts ordnungsgemäß zu entsorgen. In Bezug darauf kommt die Stadt Halver ihrer gesetzlichen Verpflichtung mit der Beprobung und Entsorgung des belasteten Materials nach. Sie hat demnach diesbezüglich rechtmäßig gehandelt.
Die Verpflichtung, die Materialeigenschaften zu bestimmen, ergibt sich bereits aus dem Kreislaufwirtschaftsrecht. Da die Stadt dem in eigener Verantwortung nachkam, war eine Anordnung des Kreises, die belasteten (zweiten) 900 t zu beproben, nicht erforderlich und liegt folglich nicht vor. Darüber hinaus gab es keine zeitliche Befristung zur Entsorgung. Die Umweltbehörde musste demnach keine Entsorgung einfordern. Die Stadt Halver war dazu als Grundstückseigentümerin und Hoheitsträgerin gesetzlich verpflichtet. Ist eine Kommune verantwortlich und kommt ihrer Verantwortung nach, wie hier bei der Entsorgung geschehen, besteht in der Regel kein Anlass, ordnungsbehördlich tätig zu werden.
Aus Sicht des Kreises ist der Vorgang demnach aus abfallwirtschaftlicher Sicht ordnungsgemäß vollzogen worden.