Süßes oder Saures gehört zu Halloween – doch Eier an der Hauswand, Senf am Auto oder brennende Briefkästen können teuer werden. Die Verbraucherzentrale NRW in Iserlohn erklärt, wann eine Grenze überschritten ist und welche Versicherungen bei Schäden einspringen.

Wo der Spaß aufhört

Am Samstag, 31. Oktober, ziehen wieder verkleidete Kinder und Jugendliche durch die Straßen und fordern Süßigkeiten. Wer nichts herausrückt, muss traditionell mit „Saurem“ rechnen. Doch nicht jeder Streich bleibt harmlos: Zahnpasta an der Türklinke mag noch als Scherz durchgehen, beschädigte Autos oder beschmierte Hausfassaden können dagegen rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Sobald Streiche fremdes Eigentum beschädigen oder Menschen gefährden, ist die Grenze zum Fehlverhalten überschritten. Werden etwa Briefkästen mit Feuerwerkskörpern in Brand gesetzt, Fassaden beschmiert oder Autos beschädigt, kann das eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen.

Welche Versicherung zahlt?

Wer in der Gruselnacht Schäden am Haus oder Auto entdeckt, sollte das unverzüglich der Versicherung melden und versuchen, Geld von dem Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zu erhalten. „Die Versicherung zahlt allerdings nicht, wenn etwas beispielsweise absichtlich beschädigt wurde“, betont die Verbraucherzentrale. Dabei komme es auch auf das Alter an: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und sind nicht haftbar. Die Eltern haften in dem Fall aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. „Viele Versicherer übernehmen auch dann die Schäden, wenn auch die Eltern nicht haften, also keine Schadensersatzpflicht besteht, wenn das im Vertrag so vereinbart ist“, so die Verbraucherzentrale.

Die Wohngebäudeversicherung springe ein, sofern Vandalismus im Vertrag abgedeckt ist: „Vandalismusschäden an Autos, e-Bikes oder Motorrädern hingegen werden nur reguliert, wenn Betroffene eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben.“ Die Teilkaskoversicherung greife in der Regel nur bei Glas- oder Brandschäden. Je nach Vertrag müssten Geschädigte ohnehin eine Selbstbeteiligung beisteuern.

Was passiert, wenn niemand zahlen kann?

Ist der Verursacher nicht versichert und kann den Schaden finanziell nicht ersetzen, können Geschädigte unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen: „Diese kommt für das entstandene Unheil auf, wenn die Police einen Passus zur ‚Forderungsausfalldeckung‘ enthält“, erklären die Verbraucherschützer.

Kommt es bei einem Halloween-Streich zu körperlichen Verletzungen, übernimmt zunächst die Krankenversicherung des Opfers die Behandlungskosten. Ist der Verursacher bekannt, kann die Versicherung versuchen, sich das Geld von ihm zurückzuholen.