Im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt- und Klimaschutz war die Neuregelung für das Aufstellen von Sammelcontainern Thema. Grund sei das lukrative Geschäftsfeld, in dem gewerbliche Sammler zunehmend mit karitativen Organisationen konkurrieren würden. Diese bestücken mit ihren Sammlungen Kleiderkammern oder finanzieren durch die Erlöse ihre Tätigkeit. „Die Aufstellung von Sammelcontainern für Altkleider ist seit einigen Jahren vermehrt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Altkleider sind aufgrund der zu erzielenden Preise auf dem Gebrauchttextilmarkt ein attraktiver Wertstoff“, heißt es in der Vorlage.
Anlässlich mehrerer Anträge von privaten Verwertern zur Aufstellung von Sammelcontainern für Altkleider in Schalksmühle, suchte die Verwaltung nach einer allgemeingültigen Lösung und stellte ein Standortkonzept zusammen. Ziel ist es, mit den Ermessensrichtlinien die Verteilung, die Standorte und die Anzahl der Sammelcontainer im Gemeindegebiet zu regeln.
Ein Los entscheidet über die Verteilung
In Schalksmühle existierten bisher auf Basis einer Kooperationsvereinbarung des Märkischen Kreises mit den Wohlfahrtsverbänden 14 Standorte für Altkleidercontainer im öffentlichen Raum. Im vergangenen Jahr informierte der Märkische Kreis die Kommunen darüber, „dass das Verwaltungsgericht Arnsberg die Erteilung unbefristeter Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern im öffentlich gewidmeten Verkehrsraum beanstandete“. Da das Straßen- und Wegegesetz keine Ungleichbehandlung von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern kennt, musste ein Konzept entwickelt werden, in dem auch gewerbliche Anbieter berücksichtigt werden.
Bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern handelt es sich um eine Sondernutzung, da die Straßen insoweit nicht vorwiegend zum Verkehr benutzt werden. Da die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht auf ortsansässige oder gemeinnützige Organisationen beschränkt werden, sondern grundsätzlich wettbewerbsneutral für alle Anbieter gleichermaßen möglich sein muss, entscheidet ein Los über die Verteilung.
Die UWG hinterfragte die neuen Regelungen. Demnach würde das Deutsche Rote Kreuz (DRK) mit seinem Altkleidercontainer im Nachteil sein. „Hab ich das richtig verstanden, dass wir das DRK mit seinen Containern nicht unterstützen?“, fragte UWG-Mitglied Manfred Trimpop nach. Aus „Gleichberichtigungsgründen“ könne das DRK nicht vorgezogen werden, wie Kämmerer Reinhard Voss erläutere.
Erste Sondernutzungsperioden am 1. Dezember
Im Hinblick auf die Getrenntsammlungspflicht (1. Januar 2025) für Altkleider und sonstige Textilabfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden die ersten Sondernutzungserlaubnisse auf Basis dieser Richtlinie zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Diese Richtlinien sollen mit Ratsbeschluss der Gemeinde Schalksmühle vom 25. September 2023 in Kraft treten. Anträge können bis zum 31. Oktober 2023 gestellt werden.
Die Sondernutzungsperiode beginnt erstmals am 1. Dezember 2023. Anschließend sind alle Altkleidercontainer auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen, es sei denn, das Verfahren nach teilt den Antragstellern an entsprechenden Standorten eine neue Sondernutzungserlaubnis zu.