Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems ist am 31. Oktober in Kraft getreten. Dadurch haben sich unter anderem Änderungen im Bundesjagdgesetz ergeben. Sie erfordern eine vorherige Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach den Paragrafen 5 und 6 des Waffengesetzes durch die zuständige Waffenbehörde, darauf weist der Märkische Kreis hin.
Der Antrag wird weiterhin bei der Unteren Jagdbehörde des Märkischen Kreises gestellt. Nach Antragseingang wird die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allerdings bei der Waffenbehörde abgefragt. Die erforderlichen Schnittstellen werden derzeit eingerichtet. Eine Einschätzung der Bearbeitungszeit ist aktuell noch nicht möglich.
Eine automatisierte Abfrage der Zuverlässigkeit vor Antragstellung erfolgt nicht mehr. Daher empfiehlt der Kreis, die Anträge bereits frühzeitig (zum Jahresbeginn) zu stellen, um die Chancen zu erhöhen, rechtzeitig zu Beginn des Jagdjahres am 1. April im Besitz eines gültigen Jagdscheins zu sein.
Die erforderlichen Formulare finden Interessierte auf der Homepage des Märkischen Kreises unter https://maerkischer-kreis.org/wp-content/uploads/2023/11/Jagdscheinantrag.pdf