Ende März 2020 beantragt ein heute 37-Jähriger bei der Bezirksregierung Arnsberg Coronasoforthilfe. Er gibt unter dem Punkt 6.12 im Antrag an, die Vermietung von Parkplätzen in Lüdenscheid als Hauptgewerbe zu betreiben. Die Bezirksregierung überweist 9000 Euro auf das Konto des Mannes. Einige Zeit später flattert ihm dann allerdings eine Anklage der Staatsanwaltschaft ins Haus. Der Vorwurf: Subventionsbetrug. Der 37-Jährige soll die Parkplatzvermietung gar nicht als Haupt-, sondern lediglich als Nebengewerbe haben.
Seine hauptsächlichen Einkünfte soll der Lüdenscheider vom Arbeitsamt beziehen. Damit, so die Staatsanwaltschaft, sei er nicht antragsberechtigt. Ihm stehe die Coronasoforthilfe nicht zu. Der Fall landet im Amtsgericht Lüdenscheid vor einem Strafrichter. Der Angeklagte überlässt zunächst seinem Verteidiger das Wort. „Es ist so nicht richtig“, stellt der Anwalt klar. Die Angaben seines Mandanten seien nicht falsch gewesen. Dafür spräche, dass die Bezirksregierung zwar angibt, der Mann habe keinen Anspruch, eine Rückzahlungsforderung der 9000 Euro sei aber dennoch nicht an den 37-Jährigen geschickt worden. Wohl aber eine Endberechnung, aus der sich ergebe, dass der Lüdenscheider etwa 1000 von den 9000 Euro zurückzahlen sollte.
„Einzelheiten sind unklar“
Dass es keine Rückzahlungsaufforderung seitens der Bezirksregierung gibt, wundert den Richter. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, ob die Parkplatzvermietung Haupt- oder Nebengewerbe war. „Die Einzelheiten sind unklar“, bringt es der Richter auf den Punkt. Er stellt das Verfahren schließlich mit Blick auf ein früheres Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – das aufgrund zeitlicher Nähe in die aktuelle Entscheidung einbezogen werden müsste – ein. Grund: Sollte es zu einer Verurteilung wegen des Subventionsbetruges kommen, fiele eine Strafe dafür bei Einbeziehung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht ins Gewicht.