Märkischer Kreis. Erwartet werden bis Freitag schwere Sturmböen mit bis zu 100 Stundenkilometern. Sie können Dachziegel lösen, Bäume entwurzeln oder Äste zu Fall bringen. „Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden”, erläutert Viola Link, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Lüdenscheid. Sie erklärt, was Betroffene beachten müssen: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist es nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern.
Dass der Wind bei Sturm Schäden anrichtet, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Zumeist reicht es, wenn eine Wetterstation in der Nähe die hohe Sturmstärke gemessen hat oder auch benachbarte Häuser beschädigt wurden.
Einen Schutz bei Sturm und Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung: Sie sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einer Mietpartei gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.
Wird durch den Sturm ein parkendes Auto beschädigt, ist die Teilkasko der Fahrzeughalter in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft haben Versicherte eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Teuer wird es, wenn Betroffene eine Mitschuld tragen, etwa weil sie bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben sind.
Hat ein nachweislich vorgeschädigter Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, müssen die Baumbesitzer, bzw. deren Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“. In dem Fall haften Eigentümer nicht.
Link:
- Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwetter gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/unwetter
- Über die Rechte von Zugreisenden, wenn wegen Unwetter die Bahn ausfällt, informiert die Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/17705