In Plettenberg und Lüdenscheid, auch in Menden, gehören sie zum Straßenbild: „Haifischzahn“-Markierungen machen an Einmündungen deutlich auf die Vorfahrtsregelungen aufmerksam. Als „Zeichen 342“ sind sie in der Straßenverkehrsordnung verankert. In Herscheid indes dürfen die markanten Warnzeichen nicht eingesetzt werden — der Kreis vereitelt das.

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Im Bau- und Planungsausschuss fragte Frank Pierskalla (SPD), ob zum Beispiel an der schwierigen Einmündung Netto-Markt / Hohle Straße / Neuer Weg mit Haifischzähnen der Sicherheit im Straßenverkehr gedient werden könne. Er trug vor, dass bei Rechts-vor-links-Regelungen die Haifischzähne auf der Fahrbahn mehr Aufmerksamkeit heraufbeschwörten: „Bei Netto wäre das sinnvoll.“

Diesen Zahn musste Ordnungsamtsleiterin Barbara Sauerland dem Fragesteller, um im Bild zu bleiben, sinngemäß ziehen: Man habe sich bereits an das Straßenverkehrsamt des Märkischen Kreises gewandt, um die Erlaubnis für Haifischzähne zu bekommen. Aber: „Das Straßenverkehrsamt hat eine andere Rechtsauffassung dazu.“ Die Haifischzähne hätten auch etwas mit dem Radverkehr zu tun, habe man aus Lüdenscheid gehört. Und deshalb gebe es die Markierung, die sich anderswo bewährt haben, in Herscheid nicht.

In den Städten Plettenberg, Lüdenscheid und Menden sind jeweils stadteigene Straßenverkehrsämter zuständig, in der zweitkleinsten Gemeinde des Kreises, in Herscheid, ist man auf die Kreisverwaltung angewiesen. Und so gilt zweierlei Recht in dem einen Landkreis.

Zeichen 342 ist auf der Regelungsübersicht des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz verzeichnet und wird wie folgt beschrieben: „Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“