Seit 2019 werden in Plettenberg pauschal 1000 Euro pro abzulösendem Stellplatz erhoben. Dahinter steckte die kommunalpolitische Zielsetzung, potenzielle Neuansiedlungen bei Nutzungsänderungen im Gebäudebestand (speziell in der Innenstadt) nicht durch höhere Ablösebeträge zu hemmen.
„Vor dem Hintergrund der realen Kosten zur Schaffung zusätzlicher KFZ-Stellplätze, die im innerstädtischen Bereich (in welchem zusätzlicher Parkraum typischerweise durch Parkpaletten, Tiefgaragen oder dergleichen generiert werden muss, vgl. z. B. Parkhaus Brachtstraße), steht die bisherige Stellplatzablöse – vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage – in einem auffälligen – rechtlich nicht mehr tragfähigen – Missverhältnis zu den Herstellungskosten (rd. 20.000 € pro zusätzlichem Innenstadt-Stellplatz)“, führt die Verwaltung in der Sitzungsvorlage aus. Eine rechtmäßige Stellplatzablöse müsse die gebietsbezogenen voraussichtlichen Herstellungskosten eines KFZ-Stellplatzes zumindest überwiegend decken.
Einteilung in drei Zonen
Die Verwaltung schlägt daher vor, die gebietsbezogenen Stellplatzablösebeträge auf zumindest 60 Prozent der voraussichtlichen durchschnittlich zu erwartenden Herstellungskosten für neue KFZ-Stellplätze festzusetzen. Dafür werden drei Zonen festgelegt: Zone 1 umfasst die Innenstadt, Zone 2 den Bereich um den Bahnhof in Eiringhausen, Zone 3 das übrige Stadtgebiet. Während in der Zone 1 die Ablöse 10.740 Euro betragen soll, würde sie in Zone 3 3600 Euro kosten.
Die neue Stellplatzverordnung des Landes NRW sieht eine Erheblichkeitsschwelle vor. Macht der rechnerische Mehrbedarf durch eine Nutzungsänderung weniger als vier Stellplätze aus, sind gar keine zusätzlichen Stellplätze zum Ausgleich eines rechnerischen Mehrbedarfs mehr herzustellen oder nachzuweisen. „Eine Nutzungsänderung in einem kleineren bis mittelgroßen Ladenlokal in der Plettenberger Innenstadt, welche Stellplatzmehrbedarfe jenseits der neuen Erheblichkeitsschwelle auslösen würde, ist erfahrungsgemäß weitgehend ausgeschlossen“, so die Verwaltung. Gleichzeitig gelte es zu verhindern, dass bei Neubauten oder größeren Umbauten Stellplatzbaupflichten durch verschwindend geringe Ablösebeträge abgelöst werden können, ohne dass die Stadt von diesen völlig unzureichenden Beträgen adäquaten Ersatz schaffen könnte.