Kurz vor Jahresende erinnert die Untere Naturschutzbehörde alle Reiterinnen und Reiter daran, dass die Reitkennzeichen und Jahresplaketten nur bis zum 31. Dezember gültig sind — und für das kommende Jahr erneuert werden müssen.

Überregionale Nachrichten

Auch Esel brauchen ein Kennzeichen

Reiterinnen und Reiter, die ein Abo für die automatische Zusendung der neuen Jahresplakette eingerichtet haben, erhalten diese wie gewohnt zu Jahresbeginn per Post. Wichtig: Wer kein Reitkennzeichen mehr benötigt, muss das Abo rechtzeitig vor Jahreswechsel kündigen. Erfolgt die Abmeldung erst nach Erhalt des Bescheids, kann dieser aus rechtlichen Gründen nicht mehr zurückgenommen werden. Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass dies jedes Jahr zahlreiche Betroffene überrascht: „Viele Reitende melden sich erst, wenn der Bescheid bereits verschickt wurde. Da wir antragsgemäß tätig werden, können wir die Kosten dann leider nicht mehr absetzen“, so die Behörde.

Ebenso sei es wichtig, der Unteren Naturschutzbehörde aktuelle Adressdaten mitzuteilen, da kein automatischer Abgleich mit den Meldebehörden stattfindet: Wer den Ennepe-Ruhr-Kreis verlässt, müsse sich dann an die nun für den Wohnort zuständige Behörde wenden.

Das Reitkennzeichen wird übrigens für alle Equiden benötigt – also für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und sogar Zebras. Und: Die Pflicht gilt nicht nur für Reitende, sondern ebenso für alle, die ein Tier lediglich in der freien Landschaft oder im Wald führen.

Antrag, Abmeldung & Kontakt

Die Kosten für die Reitabgabe betragen 25 Euro für private Reiterinnen und Reiter und 75 Euro für Reitbetriebe sowie Gebühren und Auslagen. Das Reitkennzeichen sowie die Jahresplaketten können online unter www.en-kreis.de → „Reitkennzeichen“ → „Formulare“ beantragt werden.

Reiten im Kreisgebiet

Die Pflicht zum Reitkennzeichen hat in Nordrhein-Westfalen eine klare Funktion: Sie ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Pferd und Halter und schafft damit Transparenz, wenn es um die Nutzung und Instandhaltung der Wege geht. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, das Miteinander von Reiterinnen und Reitern, Spaziergängern, Radfahrern und Waldbesitzern geordnet und konfliktfrei zu gestalten. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 58 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes NRW, das festlegt, wo im Wald und in der freien Landschaft geritten werden darf.

Grundsätzlich ist das Reiten in der freien Landschaft auf öffentlichen und privaten Straßen sowie Fahrwegen erlaubt, ebenso im Wald auf ausgewiesenen Reitwegen und auf privaten Straßen und Fahrwegen, die ganzjährig mit zweispurigen Fahrzeugen befahrbar sind. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz alle Reitenden zu einem rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Erholungssuchenden und zur Schonung des Waldes.

Nicht erlaubt ist das Reiten hingegen außerhalb von Wegen – etwa querfeldein, auf Trampelpfaden, Rückegassen, Böschungen oder Feldrainen. Auch Rad- und Gehwege, Sport- oder Lehrpfade sowie gärtnerisch oder betrieblich genutzte Flächen dürfen nicht beritten werden.