Wer am Windmühlen-Center in Breckerfeld parkt, sollte künftig genauer auf die Uhr schauen: Auf dem großen, bislang kostenfrei und ohne zeitliche Begrenzung nutzbaren Parkplatz gilt seit einigen Tagen eine Höchstparkdauer von zwei Stunden. Entsprechende Hinweisschilder sind bereits aufgestellt.
Einschränkung rechtlich zulässig
Fakt ist: Da sich der Parkplatz am Windmühlen-Center in Privatbesitz befindet, darf der Eigentümer der Fläche laut geltendem Recht nach eigenem Ermessen entscheiden, wer dort wie lange parken darf. Heißt: Wer sein Fahrzeug dort abstellt, akzeptiert damit automatisch die auf den Hinweisschildern genannten Bedingungen; es kommt also ein juristisch wirksamer Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber zustande.
Betreiber reagiert nicht auf Anfrage
Welche Gründe zur Einführung der Zwei-Stunden-Regelung geführt haben, ist bislang unklar. LokalDirekt hat bereits am Donnerstag, 18. Februar, eine schriftliche Presseanfrage an Arno Verhoog als Geschäftsführer der Eigentümergesellschaft des Windmühlen-Center-Geländes — die iZenter GmbH — gestellt und um Informationen zu den Hintergründen der Parkzeitbeschränkung gebeten. Unter anderem wurde angefragt, ob es Beschwerden seitens der Gewerbetreibenden gegeben habe, wer für die Überwachung des Parkplatzes zuständig sei und wie beziehungsweise durch wen die Einhaltung der Parkdauer überprüft werde.
Ebenso bat die Redaktion iZenter um Auskunft, ob es möglicherweise Ausnahmeregelungen für Anwohner, Lieferanten oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität gebe und die 2-Stunden-Regelung an Tagen mit größeren städtischen Veranstaltungen wie der Kirmes oder dem Bauernmarkt ausgesetzt oder angepasst werde.
All diese Fragen sind derzeit ebenso offen wie die nach den möglichen Konsequenzen bei einer Überschreitung der Parkzeit: Droht neben dem — wie auf den Hinweisschildern angekündigt — kostenpflichtigen Abschleppen eventuell auch eine Vertragsstrafe? Und wenn ja: in welcher Höhe? Aus anderen Kommunen wie Gevelsberg und Ennepetal sind der Redaktion Fälle bekannt, in denen Kunden bei fehlender Parkscheibe oder Überschreitung der Parkdauer auf privaten Supermarktparkplätzen schriftlich zu einer Zahlung zwischen 29,90 und 39,90 Euro aufgefordert wurden.
Der Redaktion liegt bislang (Stand: Donnerstag, 27. Februar) keine Stellungnahme der iZenter GmbH vor — sämtliche Fragen hinsichtlich der geänderten Parkregelung am Breckerfelder Einkaufszentrum blieben unbeantwortet.
Das sagt die Verbraucherzentrale
„Die Ahndung von Parkverstößen auf einem Privatgrundstück erfolgt nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern ist eine Vertragsstrafe“, erklärt die Verbraucherzentrale. Somit ist in diesen Fällen nicht die Polizei oder das Ordnungsamt zuständig, in der Regel beauftragen die Eigentümer zur Überwachung der Fläche ein sogenanntes Parkraum-Bewirtschaftungsunternehnen.
„Entscheidend für die Vertragsstrafe ist, dass die Park- oder Nutzungsbedingungen dem Parker bekannt sind und damit auch wissentlich akzeptiert werden konnten“, betonen die Verbraucherschützer. Eine „besonders kleine Schrift auf Hinweisschildern bei der Einfahrt oder versteckte Schilder am Rand der Supermarkt-Parkplätze“ reiche in der Regel nicht aus. Gleichzeitig gelte aber: „Wenn es auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt wird, sind auch Parkkrallen und das Abschleppen auf Supermarkt-Parkplätzen erlaubt.“
Das Abschleppen sei jedoch nicht zulässig, wenn dies eine unangemessene Härte darstelle: „Ein Abschleppen ist beispielsweise nicht notwendig, wenn stets genügend freie Plätze vorhanden sind. Zwar müssen die Supermärkte oder Eigentümer der Parkflächen auch hier keine Parkverstöße tolerieren, ein Knöllchen reicht in diesem Fall aber aus, um seine Rechte durchzusetzen“, meint die Verbraucherzentrale. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass dabei allerdings nicht direkt Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung gestellt werden dürften: „Nur wer das Knöllchen nach einer ersten schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der genannten Frist zahlt, muss mit solchen Zusatzkosten rechnen.“
Weiterführende Informationen, Tipps und auch einige Gerichtsurteile zum Thema hat die Verbraucherzentrale unter „Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz: Regeln für private Strafzettel“ zusammengestellt.
Empfehlung an Besucher
Für Besucherinnen und Besucher des Windmühlen-Centers bedeutet die Änderung nun vor allem eines: Planung ist gefragt. Wer Besorgungen macht, gar einen größeren Wocheneinkauf inklusive Besuch des nahegelegenen Freitagsmarktes erledigen möchte oder das Einkaufszentrum auch noch zum Stöbern bei „Ernsting‘s Family“, „NKD“ und „Rossmann“ nutzen möchte, eventuell verbunden mit einer Kaffee-und-Kuchen-Pause bei „Kamp“, sollte ab sofort die neue Parkdauer im Blick behalten. Und zumindest an das Einlegen und Einstellen der Parkscheibe denken. Andernfalls kann aus der auch weiterhin kostenlosen Parkmöglichkeit schnell eine kostspielige Angelegenheit werden.
Sobald weitere Informationen seitens des Eigentümers des Center-Areals vorliegen, wird LokalDirekt berichten.










