Um die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen und das Verkehrsaufkommen in der Innenstadt spürbar zu reduzieren, hat die Stadt Lüdenscheid die rechtliche Grundlage für die Nutzung des Rathaus- und Sternplatzes neu definiert.
"Trotz der Ausweisung als Fußgängerzone kommt es auf dem Rathaus- und Sternplatz sowie den angrenzenden Verkehrswegen immer wieder zu einem hohen Aufkommen an motorisiertem Verkehr", stellt die Lüdenscheider Stadtverwaltung fest. Mit der formellen Widmung sei nun eine klare rechtliche Basis geworden, um unberechtigte Fahrten besser kontrollieren und sanktionieren zu können.
Vorrang für Fußgänger und Radfahrer
Die bisher für den öffentlichen Verkehr gewidmeten und nur durch Verkehrszeichen eingeschränkte Flächen sind ab sofort nur noch für den Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet. Die Regeln, die in diesen Bereichen gelten, sind nicht neu. Die Stadt nimmt die Anpassung der Widmung aber zum Anlass, diese wie folgt übersichtlich darzustellen:
- Fußgänger und Radfahrende dürfen die Bereiche jederzeit ohne Einschränkungen nutzen. Für Radfahrende gilt Schrittgeschwindigkeit, bei räumlicher Enge oder dichtemFußgängerverkehr ist abzusteigen
- anderer Fahrzeugverkehr ist grundsätzlich verboten, wenn keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt.
Unter dem Suchwort „Ausnahmegenehmigungen“ auf luedenscheid.de finden Interessierte Infos und Ansprechpartner.
Feste Zeiten für den Lieferverkehr
Um die Versorgung der anliegenden Geschäfte und Betriebe sicherzustellen, beinhaltet die Widmung feste Zeitfenster für den Lieferverkehr. Ausschließlich in folgenden Zeiten ist demnach die Zufahrt für gewerbliche Lieferungen gestattet:
- Vormittags: 6 bis 11 Uhr
- Abends: 19 bis 21 Uhr
Als Lieferverkehr gilt dabei nur der gewerbliche Transport von Waren und Gütern zur Versorgung von Betrieben oder Haushalten sowie deren Abholung.
Die Zufahrt für den Lieferverkehr ist aus Westen von der KnapperStraße und aus Norden von der Altenaer Straße möglich.
Ausnahmegenehmigungen erforderlich
Alle Fahrten, die nicht unter den klassischen Lieferverkehr fallen, benötigen zwingend eine Ausnahmegenehmigung. Dies betrifft unter anderem:
- Handwerksbetriebe und Reinigungsdienste
- Taxen und Krankenfahrten
- Sonstige Dienstleister
Hintergrund der Maßnahme
Seit dem 26. Dezember 2025 ist die offizielle Widmung dieser Flächen bereits rechtskräftig. „Ziel dieser Neuregelung ist es, den übermäßigen Fahrzeugverkehr auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren“, erklärt die Stadtverwaltung. Durch die rechtlich bindende Widmung würden außerdem die Kontrollmöglichkeiten für das Ordnungsamt und die Polizei verbessert. Oberste Priorität habe dabei die Sicherheit der Menschen, die sich zu Fuß oder mit dem Rad in der Innenstadt bewegen.










