Grundsätzlich ist die Stadt zwar für die Reinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze verantwortlich – jedoch nicht in allen Fällen. In der öffentlich einsehbaren „Satzung für die Straßenreinigung“ der Stadt Breckerfeld ist eindeutig beschrieben, dass auch Anwohner dazu verpflichtet sind, Schnee und Eis von öffentlichen Gehwegen zu beseitigen.
Dies gilt insbesondere in den „geschlossenen Ortslagen“ wie der Innenstadt, Zurstraße, Delle, Branten, Epscheid, Loh und Ehringhausen: Die städtische Reinigungs- und Räumpflicht umfasst hier nämlich hauptsächlich die großen Straßen und Plätze, während Anlieger für die Gehwege verantwortlich sind. Das bedeutet: Hier müssen die Grundstückseigentümer bei Schneefall oder Glätte dafür sorgen, dass die an ihr Grundstück grenzenden Gehwege schnellstmöglich geräumt oder gestreut werden. In bestimmten Fällen – etwa auf Seitenstraßen oder in speziell ausgewiesenen Bereichen – können Anwohner auch für die Winterwartung der Fahrbahnen zuständig sein.
Klare Regelungen für Bürger
Dabei umfasst der Winterdienst mehr als nur das Schneeräumen: Grundstückseigentümer beziehungsweise Anwohner müssen die Gehwege nämlich nicht nur in einer ausreichenden Breite frei von Schnee halten, damit Fußgänger sicher darauf laufen können, sondern die Glättegefahr beseitigen, indem sie die Wege mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt oder Kies bestreuen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei starkem Eisregen, sollten auftauende Salze zum Einsatz kommen. Diese dürfen allerdings nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gestreut werden, weil das die Pflanzen schädigt.
Ebenso gibt es in der Satzung klare Vorgaben, wann der Schnee zu beseitigen ist: Fällt er tagsüber, also zwischen 7 und 18 Uhr, ist er nach Beendigung des Schneefalls unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Schnee oder entsteht Glätte erst nach 18 Uhr, müssen die Gehwege an Werktagen bis spätestens 7.30 Uhr am folgenden Morgen geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen haben Anwohner bis spätestens 9 Uhr Zeit, den Schnee wegzuschippen.
Wohin mit dem Schnee?
Wichtig ist übrigens auch, wohin der Schnee geräumt wird: Er muss nämlich so auf einem angrenzenden Teil des Gehweges oder, falls das nicht möglich ist, so am Fahrbahnrand aufgetürmt werden, dass dadurch weder Fußgänger noch Fahrzeuge gefährdet oder behindert werden. Außerdem sind Entwässerungseinläufe (Gullydeckel) und Hydranten von Schnee und Eis freizuhalten, damit eine ordnungsgemäße Entwässerung und schnelle Hilfe im Notfall gewährleistet bleibt.
Bei Versäumnis können Strafen drohen
Hausbesitzer können die Schneeräumpflicht auch auf ihre Mieter übertragen. Damit dies bindend ist, muss sie ausdrücklich im Mietvertrag und/oder in der Hausordnung schriftlich formuliert und sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter unterschrieben sein. Die Räumpflicht gilt übrigens auch bei Urlaub, Krankheit oder Berufstätigkeit, so dass dann entsprechend eine Vertretung oder ein professioneller Räumdienst zu organisieren ist.
Denn wer seiner Reinigungs- und Räumpflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und es drohen Bußgelder. Stürzt ein Passant, weil der Weg nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut wurde, und verletzt sich dabei, ist der entsprechende Grundstücksbesitzer (oder Mieter) haftbar. Neben einem Bußgeld kann das versäumte „Schneeschippen“ oder Streuen dann möglicherweise auch noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach sich ziehen.