Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen gilt der Totensonntag (24. November) als stiller Feiertag – mit entsprechenden Regelungen, um den Charakter dieses Tages zu schützen. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Lüdenscheid hin.
Am Totensonntag sind alle im Folgenden aufgeführten Veranstaltungen und gewerblichen Tätigkeiten in der Zeit von 5 bis 18 Uhr untersagt:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen,
- Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
- der Betrieb von Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken.