Der durch die Neubewertung der Grundstücke verzeichnete Rückgang der Grundsteuerwerte bei Geschäftsgrundstücken ist hauptsächlich der Alterswertminderung von Bestandsgebäuden geschuldet. Da aber nach neuem Recht Grundstückseigentümer wertsteigernde Maßnahmen bis Ende Januar des Folgejahres dem Finanzamt zur Neubewertung anzeigen müssen, wirken bauliche Investitionen unmittelbar erhöhend auf die Grundsteuerzahllast.
Insbesondere (Teil)-Neubauten aber auch Kernsanierungen und dringend notwendige Baumaßnahmen in Richtung CO2-Neutralität würden dann zukünftig ohne Wertabschlag einem überhöhten differenzierten Hebesatz der Grundsteuer B unterworfen.
„Dies kann so nicht gewollt sein“, stellt der SIHK-Standortexperte die steuerliche Höherbelastung wichtiger Zukunftsinvestitionen in Frage und konstatiert: „Leider müssen wir feststellen, dass die Bedeutung der kommunalen Steuern für die Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Unternehmen häufig immer noch unterschätzt wird. Im Bundesvergleich haben wir mit die höchsten Realsteuerhebesätze. Für viele Betriebe im SIHK-Bezirk bilden Grund- und Gewerbesteuer daher seit langem den Hauptteil der Gesamtsteuerlast. Hohe differenzierte Grundsteuerhebesätze für Geschäftsgrundstücke würden damit einen unmittelbaren, weiteren Standortnachteil mit sich bringen. Hinzu kommt, dass das Hebesatzsplitting die Möglichkeit eröffnet, die Grundsteuer zukünftig einseitig für die Wirtschaft zu erhöhen“, erläutert Brünger besorgt und warnt: „Damit haben differenzierte Grundsteuerhebesätze das Potenzial, eine Sondersteuer für Unternehmen zu werden. Unsere Unternehmen benötigen aber mehr denn je wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen. Die aktuelle Konjunkturumfrage der SIHK zeigt leider allzu deutlich: Mehr als jeder fünfte Industriebetrieb denkt ernsthaft über Standort- oder Teilverlagerungen nach. Bei allem Verständnis dafür, die Grundsteuerreform für die Bürgerinnen und Bürger mit so niedriger Belastung wie möglich zu gestalten, bei den kommunalen Hebesätzen sehen wir keinen Gestaltungsspielraum!“