Bei kühlen Temperaturen und zwischenzeitlichem Nieselregen stellten die Beamten des Verkehrsdienstes keine größeren Zusammenkünfte der Tuningszene fest.
Geschwindigkeitsmessungen:
Neben stationären und mobilen Kontrollen kamen auch zwei Geschwindigkeitsmessanlagen zum Einsatz. Der traurige Tagessieger wurde mit einer Überschreitung von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gemessen. Das wird mit einer Geldbuße von 180 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Das einmonatige Fahrverbot verfehlte der Raser um gerade mal 1 km/h. Die Ergebnisse der beiden Radar-Messstellen:
Werdohl, Plettenberger Straße, 17.40 bis 20.30 Uhr
Gemessene Fahrzeuge: 450
Verwarngeldbereich: 21
Ordnungswidrigkeitenanzeigen: 4
Höchster Messwert: 80 km/h bei erlaubten 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft
Fahrzeugart: Pkw, Zulassungsbehörde ME
Lüdenscheid, Im Olpendahl, 21.19 bis 22.57 Uhr
Gemessene Fahrzeuge: 64
Verwarngeldbereich: 8
Ordnungswidrigkeitenanzeigen: 3
Höchster Messwert: 59 km/h bei erlaubten 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft
Fahrzeugart: PKW, Zulassungsbehörde: MK.
Weitere Verstöße:
Neben 34 erhobenen Verwarngeldern wurden auch 15 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen diverser Verkehrsverstöße gefertigt. In vier Fällen führten technische Veränderungen an den Fahrzeugen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Neben einer Anzeige nach einer Fahrt unter BTM-Einfluss wurden fünf weitere Strafanzeigen gefertigt:
- Ein Fahrzeug war nicht versichert,
- Zwei Fahrer hatten nicht die notwendige Fahrerlaubnis.
- Ein Fahrer führte eine geladene CO2-Pistole mit (Verstoß gegen das Waffengesetz).
- Auf der Seilerseestraße in Iserlohn versuchte ein 15-jähriger Rollerfahrer, sich der Kontrolle zu entziehen. Nach kurzer Verfolgung konnten ihn die Polizeibeamten stellen. Die Überprüfung auf dem Rollenprüfstand ergab, dass der frisierte Roller eine Geschwindigkeit von 68 km/h erreichen konnte. Die Polizei stellte den Roller sicher und übergab den 15-Jährigen in die Obhut der Eltern. Er bekam eine Anzeige wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB.