Es ist die Loyalität zu den falschen Freunden, die einem 22-Jährigen einen Platz auf der Anklagebank des Amtsgerichts Lüdenscheid einbringt. Dort hatte im Februar 2023 ein Kumpel des 22-Jährigen gesessen. Ihm war Sachbeschädigung vorgeworfen worden.

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Im damaligen Prozess war der Lüdenscheider als Zeuge aufgetreten. Wahrheitswidrig hatte er angegeben, zur Tatzeit mit dem sehr guten Freund zusammen gewesen zu sein. Von einer Sachbeschädigung habe er nichts mitbekommen, hatte der 22-Jährige erklärt. Damit hatte er seinen Kumpel vor einer Strafe bewahren wollen. Doch der Plan ging nicht auf. Das Gericht hatte dem Lüdenscheider nicht geglaubt und ein eigenes Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage und Strafvereitelung gegen ihn eingeleitet. Und so ist es nun der 22-Jährige, der sich seinerseits vor Gericht verantworten muss.

"Ich wollte nie kriminell sein"

Er redet nicht um den heißen Brei herum, legt direkt ein Geständnis ab: "Ja, das stimmt so. Ich war extrem naiv. Es war keine gute Zeit." Er sei in den falschen Freundeskreis geraten, erklärt der Lüdenscheider. Inzwischen habe er sich aber von diesen Leuten distanziert. "Ich wollte nie kriminell sein. Ich habe mir danach auch nie wieder etwas zu Schulden kommen lassen", so der Angeklagte.

Tatsächlich hat er keine Vorstrafen. Sein Leben verlaufe jetzt in ordentlichen Bahnen, erklärt der Mann. Er habe eine feste Beziehung und einen guten Job.

Wegen seiner Loyalität vor Gericht gelandet zu sein, ist dem Angeklagten merklich unangenehm. Der Richter erläutert, warum Falschaussage unter Strafe steht: "Wir arbeiten hier mit Zeugenaussagen. Manchmal merkt man relativ gut, wenn das, was jemand sagt, nicht zusammenpasst. Manchmal nicht." Zeugenaussagen seien sehr wichtig. Sagt eine Person falsch aus, könnte das Unschuldige ins Gefängnis bringen, erklärt der Vorsitzende. Das Verfahren gegen den Lüdenscheider stellt er am Ende vorläufig gegen Zahlung von 600 Euro an die Ronald McDonald Stiftung und gegen ein erzieherisches Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe vorläufig ein. Der Angeklagte sei nicht vorbelastet, habe sich geständig gezeigt und selbst Konsequenzen aus seinem Verhalten gezogen, indem er sich von den alten Freunden entfernt habe, begründet der Vorsitzende die Einstellung.