Das Ordnungsamt der Stadt Lüdenscheid weist darauf hin, dass Osterfeuer in diesem Jahr bis spätestens 21. März angemeldet werden müssen. Wer ein Feuer abbrennen möchte, muss dies schriftlich beim Ordnungsamt tun und die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen beachten.
Anmeldung und erforderliche Angaben
Das Meldeformular „Anzeige eines Osterfeuers“ steht auf der städtischen Webseite zum Download bereit. Alternativ kann es auf Anfrage per Post zugesendet werden. Im Formular müssen unter anderem folgende Angaben gemacht werden:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Personen (mindestens eine volljährige Person),
- Standort des Osterfeuers,
- Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials,
- Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr.
Die Anmeldung kann per Post an den Fachdienst Recht, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid, oder per E-Mail an [email protected] geschickt werden. Für Rückfragen steht das Ordnungsamt telefonisch unter 02351/7-1100 zur Verfügung.
Sicherheit und Brauchtum
Das Ordnungsamt betont, dass Osterfeuer dem Brauchtum dienen und kein Vorwand zum Verbrennen von Grünabfällen sein sollen. Sie müssen von einer Ortsgemeinschaft, Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein ausgerichtet werden und öffentlich zugänglich sein.
Verbrannt werden dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Andere Materialien sind verboten, auch zum Anzünden oder Unterhalten des Feuers.
Aufsichtspflichten und Mindestabstände
Die auf der Anmeldung genannten Aufsichtspersonen müssen während des gesamten Feuers anwesend und telefonisch erreichbar sein, bis die Glut vollständig erloschen ist. Außerdem gelten folgende Sicherheitsregeln:
- Das Feuer darf nicht bei starkem Wind entzündet werden; bei aufkommendem starken Wind muss es sofort gelöscht werden.
- Sollte das Brennmaterial länger gelagert sein, muss es vor dem Anzünden erneut aufgeschichtet werden, um Tiere zu schützen.
- Mindestabstände: 100 Meter zu Wohngebäuden, 50 Meter zu sonstigen baulichen Anlagen, 50 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, 25 Meter zu befestigten Wirtschaftswegen, 100 Meter zu Hochspannungsleitungen und 100 Meter zum Waldrand.








