Der Rat hat in seiner jüngsten Sitzung die 29. Änderung der Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Haushalte und Gewerbetreibende in der Gemeinde erneut mit höheren Müllgebühren rechnen. Grund dafür sind unter anderem steigende Kostenanteile im Zweckverband sowie ein höherer Gebührendeckungsbedarf.

Der Anteil der Gemeinde an der Verbandsumlage steigt im kommenden Jahr leicht auf 956.898 Euro – ein Plus von 0,88 Prozent. Wesentlich deutlicher fällt der Anstieg beim eigentlichen Gebührendeckungsbedarf aus: Er liegt für 2026 bei 900.928,98 Euro und steigt damit um 3,69 Prozent. Um den Gebührenanstieg etwas abzufedern, entnimmt die Verwaltung 8.000 Euro aus einem vorhandenen Sonderposten und plant diese ertragsseitig fest ein.

Deutliche Steigerungen für Privathaushalte – vor allem bei Standardtonnen

Wie aus der Kalkulation hervorgeht, steigen die Gebühren für nahezu alle Tonnenarten – und das teils spürbar. Besonders relevant für Privathaushalte sind die 60-, 80- und 120-Liter-Behälter, deren Kosten zum 1. Januar 2026 erneut deutlich anziehen, aber auch größere Behälter, die oft in Mehrfamilienhäusern und Gewerbebetrieben genutzt werden, werden teurer:

Foto: Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde

Damit setzt sich der seit mehreren Jahren erkennbare Anstieg fort. Zwischen 2023 und 2026 steigen die Gebühren je nach Behältergröße um rund 10 bis 12 Prozent.

Der Rat folgte dem Beschlussvorschlag der Verwaltung und verabschiedete die neue Satzung sowie die dazugehörige Gebührenkalkulation ohne Änderungen - wenn auch mit Bauchschmerzen. "Die Richtung ist die falsche", betonte Philipp Olschewski von der CDU. Er betonte, dass die Bürger nicht immer mehr zahlen könnten. Alles würde teurer, gleichzeitig würden die Löhne jedoch nicht entsprechend steigen.

Trotz einzelner kritischer Stimmen war klar: Eine Ablehnung der Satzungsänderung hätte keine Wirkung. Der Grund dafür ist das Kostendeckungsprinzip, an das Kommunen gesetzlich gebunden sind. Dieses Prinzip setzt sich aus Kostendeckungsgebot und Kostenüberschreitungsverbot zusammen.

Kämmerer Heiko Tegeler erklärte dies im vergangenen Jahr bereits ausführlich - auch damals stiegen die Kosten: „Das Kostendeckungsgebot für öffentliche Einrichtungen ist in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW geregelt. Es verlangt, dass Gebühren so kalkuliert werden, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die gesamten voraussichtlichen Kosten deckt. Der Gebührenhaushalt darf nicht aus dem allgemeinen Haushalt subventioniert werden.“

In der aktuellen Kalkulation ergibt sich erneut ein Defizit. Genau diese Unterdeckungen müssen über höhere Gebühren ausgeglichen werden – der Rat kann sie nicht „wegstimmen“. Umgekehrt verhindert das Kostenüberschreitungsverbot, dass Kommunen Gebühren bewusst zu hoch ansetzen, um damit den allgemeinen Haushalt zu entlasten. Beides zusammen stellt sicher, dass Bürger weder zu wenig noch zu viel zahlen – allerdings führt es auch dazu, dass der Rat bei Gebührensteigerungen kaum Gestaltungsspielraum hat.

Der Rat verabschiedete die Satzungsänderung schließlich – wohlwissend, dass es kaum Alternativen gab.