Auch nach dem 18. Geburtstag eines Kindes können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Entscheidend ist dabei, dass die Familienkasse rechtzeitig über die weitere Ausbildungssituation oder andere Anspruchsgründe informiert wird und die entsprechenden Nachweise vorliegen, wie die Bundesagentur für Arbeit in einer Pressemitteilung erklärt.
Anspruch bei Ausbildung, Studium oder Übergangszeiten
Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Danach kann der Anspruch weiterbestehen, etwa wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einem Studium oder in einem Praktikum befindet.
Auch in Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann Kindergeld für maximal vier Monate weitergezahlt werden. Gleiches gilt, wenn sich das Kind nachweislich um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder auf den Beginn einer bereits zugesagten Ausbildung wartet.
Nahtlose Weiterzahlung durch rechtzeitige Mitteilung
Damit die Zahlung ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann, informiert die Familienkasse Eltern etwa drei Monate vor dem 18. Geburtstag des Kindes schriftlich. Das Schreiben enthält einen Zugangscode für den Online-Kindergeld-Service. 7Die erforderlichen Nachweise – etwa eine Schul- oder Studienbescheinigung – sollten idealerweise spätestens sechs Wochen vor dem 18. Geburtstag elektronisch eingereicht werden.
Ein Anspruch auf Kindergeld kann zudem bestehen, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist oder einen Freiwilligendienst wie FSJ, FÖJ oder den Bundesfreiwilligendienst leistet. Entscheidend ist in allen Fällen, dass die weitere Lebenssituation des Kindes rechtzeitig und vollständig an die Familienkasse übermittelt wird, um eine lückenlose Zahlung sicherzustellen, so die Bundesagentur für Arbeit.











