Per E-Mail ging am 29. März ein Bürgerantrag bei der Stadtverwaltung ein. Der Absender bittet darum, „dass in der nächsten Ratssitzung der Bürgermeister Herr Schulte abgewählt wird, um einen erheblichen Schaden von der Stadt und den Bürgern/Steuerzahlern abzuwenden“. Diesen Schaden sieht der Antragsteller durch die fristlose Kündigung der Stadtbüchereileiterin Christiane Flick-Schöttler auf die Stadt zukommen. Vor Gericht werde diese wahrscheinlich keinen Bestand haben und es zu einem Vergleich kommen. „Das finanzielle Risiko schätze ich auf 100.000 Euro ein“, heißt es in der Mail. Durch die Abwahl sei es vielleicht möglich, einen gesichtswahrenden Kompromiss zu finden.
Die Stadtverwaltung wertet in ihrer Sitzungsvorlage die Eingabe als „Anregung gemäß § 24 GO NRW“ und kommt zu dem Schluss, dass diese „aufgrund mangelnder Organkompetenz des Rates zurückzuweisen“ sei.
Die Begründung der Stadtverwaltung: „Nach § 66 GO NRW kann der Bürgermeister vor Ablauf seiner Amtszeit nur von den Bürgerinnen und Bürgern nach einer Initiative des Rates oder der Bürgerschaft mit entsprechenden Quoren abgewählt werden.
Der Petent begehrt aber nicht die normierten Abwahlmöglichkeiten, sondern die direkte Abwahl durch den Rat, der dafür nicht das zuständige Organ ist.
Eine Umdeutung der Anregung auf Tätigwerden im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GO NRW (Einleitung eines Abwahlverfahrens durch den Rat) scheidet angesichts des klaren Wortlauts der Mail aus. Ein entsprechender Antrag würde sich auch nicht an den Rat als Kollegialorgan, sondern an einzelne Ratsmitglieder richten und diese zu einem politischen Verhalten auffordern.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GO NRW (Einleitung eines Abwahlverfahrens durch die Bürgerinnen und Bürger) wären ebenfalls nicht erfüllt. In der Folge wären beide Anträge als unzulässig zurückzuweisen.“